Allgemeine Geschäftsbedingungen der Behrend Stapler-und Gerätetechnik GmbH & Co. KG

Lieferungen und Leistungen der Behrend Stapler-und Gerätetechnik GmbH & Co. KG, im weiteren Verkäufer genannt, erfolgen unter Ausschluss entgegenstellender Geschäftsbedingungen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen:

 

§1 Auftragserteilung

Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Verkäufer zustande. Vorausgehende Erklärungen des Kunden, insbesondere Bestätigungsschreiben gelten lediglich als Angebot zum Vertragsabschluss. Ausgenommen sind Service-und Reparaturleistungen. Hier gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Kunde oder sein Beauftragter den Arbeitsbericht und damit die erbrachte Leistung bestätigt. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart stellen Angaben über Spezifikation, Typen, Maße und Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen ect. In Prospekten und sonstigen dem Kunden überlassenen Unterlagen nur ungefähre Werte dar. In solchen Unterlagen enthaltene Angaben über wirtschaftliche Verwendbarkeit ect. stellen nur unverbindliche Beispiele dar und beinhalten keine Zusicherung irgendwelcher Eigenschaften. Zumutbare Form-und Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns Eigentums-und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und dienen ausschließlich der Information des Kunden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Unterlagen für die eigene Produktion oder Änderung unserer Produkte zu nutzen.

 

§ 2 Preise

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, verstehen sich alle Preise in EURO netto Kasse ab Herstellerwerk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten für Verpackung, Waggondecken, Rollgeld, Frachtbriefstempel und aller sonstigen für die Vertragsabwicklung oder den Versand entstehender Spesen einschließlich etwaiger öffentlicher Abgaben gehen zu Lasten des Kunden. Wird im Falle von Abrufaufträgen nicht die Gesamtmenge abgerufen, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, unsere Listenpreise entsprechend der tatsächlichen Lieferung nachzufordern. Soweit nicht schriftlich Festpreise vereinbart wurden gelten unsere zum Zeitpunkt der Lieferung maßgebenden allgemeinen Listenpreise. Sollte der Anstieg der Listenpreise nach Vertragsabschluss und Lieferzeitpunkt erheblich über den allgemeinen Anstieg der Lebenshaltungskosten hinausgehen, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, sofern wir nicht nach einer entsprechenden Aufforderung des Kunden lediglich den ursprünglichen Preis in Rechnung stellen.

 

§ 3 Zahlungen

Zahlungen sind rein netto für Maschinenverkäufe in bar innerhalb von 30 Tagen, für Service-und Reparaturleistungen und den Ersatzteilverkauf innerhalb 14 Tagen zu leisten. Es sei denn, es wurde schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen. Zu einer Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Wir behalten uns vor gegen Rückgabe von Wechseln Barzahlung zu verlangen. Zahlungen gelten erst mit der Einlösung des Schecks oder Wechsels als geleistet. Alle Spesen auch für Weitergabe und Prolongation, trägt der Kunde; sie sind sofort im Voraus in bar zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zuleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung. Bei verspäteter Zahlung werden, ohne das es einer vorausgehenden Mahnung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 10% p.a. verrechnet, es sei denn, der Kunde weist eine wesentlich geringere Belastung nach. Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich Voraufträgen, uns gegenüber nicht auf, so sind wir berechtigt unsere Leistungen teilweise oder ganz auszusetzen und sofortige Barzahlung unserer fälligen Forderungen zu verlangen. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, unsere Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheiten auszuführen. Aufrechnung oder Zurückbehaltung sind nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.

 

§ 4 Lieferung und Lieferverzug

Bei Überschreitung schriftlich bestätigter Lieferfristen ist der Kunde zu Rücktritt, Kündigung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur nach setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Monaten mit der Erklärung, die Leistung mit Ablauf der Frist abzunehmen, berechtigt. Für Lieferverzögerungen aufgrund verzögerter Lieferung unserer Zulieferer, wird nicht gehaftet. 2Bei Störungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unabwegbarer Ereignisse wie Störungen in der eigenen Belieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörung ect. verlängern sich die Fristen in angemessenem Umfang. Sofern eine angemessene Anpassung des Vertrages nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, werden wir endgültig frei, wenn die Lieferung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar wird. Wir sind zu Teillieferungen und Erstellung entsprechender Teilrechnungen berechtigt.

 

§ 5 Versand, Gefahrenübergang

Sofern der Kunde keine gesonderten Anweisungen erteilt, wählen wir eine nach unserer Erfahrung angemessene Art der Versendung und des Transportmittels. Verpackung wird nicht zurückgenommen, ausgenommen Original – Motor – Kisten oder Europaletten. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer ect. auf den Kunden über. Das gilt auch bei Teillieferungen oder frachtfreier Liefervereinbarung. Verzögert sich die Übergabe der Lieferung, aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft über. Für den Abschluss einer entsprechenden Transportversicherung ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Angelieferte Waren sind, soweit dies für den Kunden zumutbar ist, auch bei erkennbaren Mängeln vom Kunden abzunehmen, unbeschadet seiner Rechte nach § 6. Nimmt der Kunde vertragswidrig ordnungsgemäße Ware nicht ab oder wird ein Auftrag vor Auslieferung vertragswidrig storniert, so ist er zum Schadenersatz, mindestens jedoch zur Leistung pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises der angebotenen Ware verpflichtet. Wird die Auslieferung der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, können wir ab Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung durch uns monatlich mindestens 2% des Rechnungsbetrages in Rechnung stellen. Der Nachweis eines wesentlich niedrigeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.

 

§ 6 Gewährleistung

Wir gewährleisten, dass die Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Waren erheblich mindern. Soweit dies nicht ausdrücklich zugesichert wurde, übernehmen wir keine Gewähr für die Eignung der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck. Wir übernehmen keinerlei Gewährleistung, wenn und soweit die Ware Betriebs- oder Umweltbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Anleitungen entsprechen, wenn sie fehlerhaft oder nachlässig gelagert, behandelt, verarbeitet, befördert oder installiert wird, wenn sie beschädigt oder verändert oder von nicht von uns schriftlich autorisierten Personen gewartet oder repariert wird und der Mangel hierauf beruhen kann. Wir leisten ferner keine Gewähr für Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, höhere Gewalt oder in Verbindung mit Fremdteilen oder nicht von uns gelieferten Ersatzteilen beruhen. Wir übernehmen insbesondere keine Gewährleistung für Mängel, die auf zu hoher Beanspruchung, mangelhaften Bodenverhältnissen, ungeeignetem Baugrund und Temperatureinflüssen, Witterung, chemischen oder elektrischen Einflüssen oder sonstigen Natureinflüssen beruhen. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit Mängel nicht unverzüglich, erkennbare Mängel spätestens binnen 7 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich gerügt werden. Gewährleistungsansprüche für Neugeräte verjähren nach Ablauf von 12 Monaten. Auf Ersatzteile und Elektronikteile gewähren wir im Rahmen der Gewährleistung durch den jeweiligen Zulieferer bis maximal 6 Monate ab Gefahrenübergang. Für Produkte, die in Mehrschichtbetrieben eingesetzt werden, gilt eine verkürzte Gewährleistungsfrist. Bei Nachbesserung oder Austausch gilt eine gesonderte Gewährleistungsfrist. Im Falle eines Mangels der gelieferten Ware werden wir gegebenenfalls durch Dritte nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Kunde die anteilige Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Im Rahmen der Nachbesserung innerhalb der BRD erstatten wir auch die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaues und der Einsendung, sofern durch uns verlangt und senden die Gegenstände bzw. deren Ersatz an den Kunden frachtfrei zurück. Außerhalb der BRD gilt dies nur bei gesonderter Vereinbarung. Für gebrauchte Güter übernehmen wir grundsätzlich keinerlei Gewährleistung.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger, bei Vertragsabschluss noch nicht verjährter Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis, insbesondere auch bis zum Ausgleich eines Kontokorrentsaldos, behalten wir uns das Eigentum an allen gelieferten Waren vor. Der Kunde hat Vorbehaltsware mit der kaufmännischen Sorgfalt für uns zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Bruch und sonstige Risiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Der Kunde ist ermächtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern, soweit dies zu seinem normalen Geschäftsbetrieb gehört. Sicherungsübereignung oder Verjährung sind unzulässig. Von Zwangsvollstreckungen oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Kosten einer notwendig werdenden Wahrung der uns zustehenden Rechte trägt der Kunde, soweit Ersatz von Dritten nicht zu erlangen ist. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware oder in unserem Miteigentum stehende, so tritt er bereits jetzt seine künftige Kaufpreisforderung gegen den Abnehmer bis zu vollständigen Zahlung sämtlicher in Ziff. 1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zahlt der Abnehmer auf die abgetretene Forderung an den Kunden, hat dieser den Erlös bis zur Abführung an uns gesondert auf unseren Namen zu verbuchen und aufzubewahren. Soweit an den veräußerten Gegenständen Miteigentum oder Rechte Dritter bestehen, sind die Forderungen nur in Höhe des Verkaufswertes des uns zu stehenden Eigentumsanteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen abgetreten. Entsprechendes gilt, wenn Vorbehaltsware mit anderen Waren verkauft wird. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, Forderungen ordnungsgemäß einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen in alle Geschäftsvorgänge in diesem Zusammenhang Einblick zu gewähren. Soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen um 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach freier Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. Nach ordnungsgemäßer Erfüllung aller Verbindlichkeiten fallen sämtliche zur Sicherheit oder vorbehaltenen Rechte an den Kunden. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, wird über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet, stellt er seine Zahlungen ein oder verhält er sich in sonstiger Weise vertragswidrig, so erlischt sein Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug von Forderungen. Wir können in diesem Fall sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware verlangen, und zwar auch dann, wenn wir nicht vom Vertrag zurückgetreten sind. Dieses Recht besteht auch dann, wenn die gesicherte Forderung bereits verjährt ist. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt im Zweifel nicht als Rücktritt. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt der Kunde uns das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu den geschäftsüblichen Zeiten, ggf. mit Fahrzeugen, zum Zwecke der Abholung der Ware zu betreten.

 

§ 8 Veränderungen der Ware, Schutzrechte

Zur Vornahme von technischen oder sonstigen Änderungen der Ware ist der Kunde nur im Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung befugt. Werden unbefugt Änderungen vorgenommen, ist der Kunde verpflichtet, uns von Schadenersatz – oder sonstigen Ansprüchen Dritter, die aus der Benutzung veränderter Ware erwachsen, freizustellen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung mit den geltend gemachten Ansprüchen in keinem Zusammenhang stehen. Eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

 

§ 9 Haftung

Zum Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund – auch bei Verzug und Unmöglichkeit – sind wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn wird nicht gehaftet. Etwaige Schadenersatzansprüche sind in der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichen Eintritt bei Vertragsabschluss nach den uns damals bekannten Umständen vernünftiger Weise zu rechnen ist. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab Auslieferung der Ware. Für Schäden, die aus der Benutzung der Waren erwachsen, die ohne unsere schriftliche Einwilligung technisch oder sonst verändert wurden, wird jegliche Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Veränderungen für den Schaden nicht mitursächlich waren. Soweit Schadenersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen sind, umfasst dieser Ausschluss auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter.

 

§ 10 Ersatzteillieferungen

Ersatzteillieferungen erfolgen ausschließlich zu diesen Lieferbedingungen.

 

§ 11 Abtretungsverbot

Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen uns, einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche, ist ausgeschlossen.

 

§ 12 Sonstiges

Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen. Änderungen sowie Ergänzungen dieser Bedingungen sowie bestätigter Aufträge bedürfen der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung beider Parteien aufgehoben werden. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag erwachsenden Rechtsstreitigkeiten, Magdeburg. Unbeschadet dessen bleiben wir zur Erhebung der Klage oder Einleitung sonstiger rechtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden berechtigt. BEHREND Stapler- und Gerätetechnik GmbH & Co.KG Am Stremsgraben 13, 39218 Schönebeck, Tel.: 03928/70510 Stand: 02.01.2009

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